Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,77024
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20 B ER (https://dejure.org/2020,77024)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.11.2020 - L 7 AS 572/20 B ER (https://dejure.org/2020,77024)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. November 2020 - L 7 AS 572/20 B ER (https://dejure.org/2020,77024)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,77024) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20
    Dieser zur Rechtswidrigkeit des leistungsentziehenden Bescheids führende Anhörungsmangel (vgl. Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn 42) ist auch nicht durch das bereits mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2020 abgeschlossene Widerspruchsverfahren geheilt, weil die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Ausgangsbescheid zunächst auf § 48 SGB X gestützt worden ist und erstmals im Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X unter Annahme einer nicht schutzwürdigen Vertrauensposition, weshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, SozR 4-1300 § 41 Nr. 2) im Ausgangsbescheid nicht alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen, einschließlich der inneren Tatsachen, mitgeteilt wurden.

    Diese etwaige Heilungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R -, SozR 4-1500 § 114 Nr. 2 und Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, SozR 4-1300 § 41 Nr. 2) erst nach Abschluss eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens mit einer Nachholung der im Anhörungsverfahren erforderlichen Würdigung des Vorbringens des Anhörungsadressaten ein und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Unbeachtlichkeit der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns führen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2008 - L 7 AS 816/07

    Einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Absenkung von Leistungen zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20
    Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 3 Satz 2 SGG im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG geführt hat bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen besonderen allgemeinen Vollzugsinteresse, wie es in § 39 SGB II geregelt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 - L 7 AS 816/07 ER).
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20
    Diese etwaige Heilungswirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R -, SozR 4-1500 § 114 Nr. 2 und Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, SozR 4-1300 § 41 Nr. 2) erst nach Abschluss eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens mit einer Nachholung der im Anhörungsverfahren erforderlichen Würdigung des Vorbringens des Anhörungsadressaten ein und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt zur Unbeachtlichkeit der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns führen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2006 - L 12 AL 124/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2020 - L 7 AS 572/20
    Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der Folgen für die jeweiligen Beteiligten bei der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung zu erfolgen (vgl. dazu umfassend: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2006 - L 12 AL 124/06 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b Rn 12 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht